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Was ist die Rechtsschutzversicherung? - Bild anklicken !

GDV
Streit und Missverständnisse gibt es in allen Lebenslagen.
 In vielen Situationen muss man sogar zum Anwalt oder vor Gericht gehen, wenn man zu seinem Recht kommen möchte.

 

Mit der richtigen Absicherung kann man diesen Fällen gelassener entgegensehen.

Was leistet die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel folgende Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme:

GDV die gesetzlichen Anwaltsgebühren eines vom Versicherten gewählten Rechtsanwalts
GDV Gerichtskosten
GDV Zeugengelder und gerichtliche Sachverständigenhonorare
GDV Kosten des Gegners, soweit der Versicherte sie übernehmen muss
GDV Kosten für Mediationsverfahren
GDV
GDV Bei Teilerfolgen
vor Gericht:

Wenn die Kosten zwischen den 
Parteien durch den Richter aufgeteilt werden. 

GDV Bei Zahlungsunfähigkeit
des Gegners:

Die eigenen Anwalts-/ Gerichtskosten, wenn man einen Prozess gewinnt – der Gegner aber zahlungsunfähig ist. 

GDV Bei außergerichtlichen Streitigkeiten:
Wenn der Gegner nicht verpflichtet ist, die fremden Anwaltskosten zu erstatten. 


Kosten, die ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen worden sind, werden nicht erstattet. Dazu zählen z. B. Anwaltshonorare, die über den gesetzlichen Gebührensätzen liegen oder Kosten des Gegners, die man freiwillig übernommen hat.

Wissenswertes

Bei Gerichtsverfahren gibt es am Ende nur einen Gewinner und einen Verlierer. Doch es geht auch anders: mit der außergerichtlichen Konfliktlösung – der Mediation.

  GDV Mediation – für beide Seiten eine faire Lösung
Bei der Mediation versuchen beide Streitparteien mit Hilfe eines speziell ausgebildeten und neutralen Vermittlers (Mediator) frühzeitig gemeinsam eine Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht wird. Die Kosten für den Versicherungsnehmer übernimmt der Rechtsschutzversicherer.

 

Bei einer erfolgreichen Mediation spart man Zeit, Nerven und unter Umständen auch viel Geld. Denn durch ein erfolgreiches Mediationsverfahren finden die Streitparteien eine für beide Seiten akzeptable Lösung. Die Mediation eignet sich besonders für alltägliche Streitigkeiten, z. B. im Zivilrecht bei Mietrechts- oder Nachbarschaftsstreits. Damit kann man auch nach der Auseinandersetzung noch gut mit seinem Nachbarn Tür an Tür wohnen.

Am besten fragt man seinen Versicherer, ob eine Mediation im individuellen Fall weiterhelfen kann.

Übrigens: Sollte der Konflikt nicht durch das Mediationsverfahren gelöst werden, kann man jederzeit den Rechtsweg wählen, den die Rechtsschutzversicherung dann in der Regel auch finanziert.

 

Bei der Rechtsschutzversicherung gibt es für manche Leistungsbausteine Wartezeiten. Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Beginn des Versicherungsschutzes. Er beträgt in der Regel drei Monate. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Versicherungsvertrag erst kurz vor einer absehbaren rechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossen wird.

3 Monate Wartezeit für…
Arbeits-Rechtsschutz
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Sozialgerichts-Rechtsschutz

Verkehrs-Verwaltungs-
Rechtsschutz
Keine Wartezeit für…
Schadenersatz-Rechtsschutz
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Interessenwahrnehmung bei Kauf- und
Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

 

Noch vor einigen Jahren, war der Abschluß einer privat Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung ein übliches Angebot. In den letzten Jahren sind jedoch die Aufwendungen der Rechtsschutzversicherer im Leistungsfall stetig gestiegen. Aber auch die zunehmende Streithäufigkeit hat zu einer häufigeren Inanspruchnahme der Privat Rechtsschutzversicherung, und damit zu steigenden Schadenzahlungen, geführt.

Heute ist der Einschluss einer Selbstbeteiligung zwischen 150 Euro und 300 Euro je Schadenfall, bei Abschluß einer Privat Rechtsschutz, nicht mehr wegzudenken. Prämiendifferenzen zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung sind schnell bis zu 45% möglich. Aus diesem Grunde ist der Abschluss einer Privatrechtsschutzversicherung mit moderater Selbstbeteiligung durchaus angeraten.

  • Schadenfall

Schadenfall

Wer sich in einem Rechtsstreit juristisch beraten lassen will und unter Umständen einen Prozess führen muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Man fragt telefonisch als auch schriftlich selber an, ob die Versicherung die Deckung übernimmt. oder
2. der Rechtsanwalt holt die Deckungszusage bei dem Versicherungsunternehmen ein.

Die sicherere Methode ist jedoch, erst den Versicherer zu informieren. Oftmals erwartet der Versicherer eine kurze schriftliche Anzeige.

Eventuell vorhandene Dokumente (Widerspruchsbescheid, Kündigung des Arbeitgebers, Vertrag ...) sind in Kopie dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.

Man sollte für das Erstgespräch mit dem Anwalt die Versicherungs- Nr. notieren oder den Versicherungsschein mitnehmen.

Spezial-Straf-Rechtsschutz

Ob Unternehmen, oder Angestellte in ensprechenden beruflichen Funktionen, immer öfter geraten diese in das Visier der Staatsanwaltschaft, oftmals wegen unbewusster Verstöße oder wegen Missgunst ehemaliger Mitarbeiter. Die Staatsanwaltschaft ist von Gesetzes wegen verpflichtet, jedem Verdacht nachzugehen. So kommt es zu einem Strafverfahren, dass neben der möglichen Strafe viele weitere Unannehmlichkeiten mit sich bringt. Insbesondere negative Berichterstattung in den Medien sowie langwierige Vernehmungen der Betroffenen führen zur wirtschaftlichen Existenzbedrohung und zu einer enormen psychischen Belastung.

Ist erst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so sind die Betroffenen zwangsläufig auf einen Rechtsanwalt angewiesen, da sie selbst nicht Akteneinsicht nehmen können, über den genauen Sachverhalt also im Unklaren bleiben.

Eine effiziente Strafverteidigung ist nicht nur für die Zukunft der Betroffenen von enormer Wichtigkeit, sondern verursacht auch außerordentlich hohe Kosten. Ein qualifizierter Strafverteidiger trifft regelmäßig Honorarvereinbahrungen, die den gesetzlich vorgesehen Rahmen deutlich überschreiten. Üblich sind Stundenhonorare zwischen 250.-- und 450.-- €.

Oft kann der Entlastungsbeweis nur mit Hilfe eines oder mehreren Sachverständigengutachten geführt werden, die mitunter mit großen technischen Aufwand verbunden sind. Entsprechend hoch fallen die Honorare aus.

Der Versicherungsschutz über den normalen Strafrechtsschutz stößt hier schnell an seine Grenzen, da für Vorsatztaten kein Versicherungsschutz gewärt werden kann. Versicherungsschutz über den Spezial-Strafrechtsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht im Spezial-Strafrechtsschutz Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.

Versicherungsschutz im Spezial Straf Rechtsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz im Spezial Straf Rechtsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.

Versicherungsschutz besteht solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln mitversichert.

Versicherungsschutz wird bei den meisten Rechtsschutzversicherungen im beruflichen Bereich geboten. Jedoch erweitern einige Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz im Spezial Straf Rechtsschutz auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. sogar auf den Privatbereich.

 

Nachfolgend ein auszugsweiser Überblick über mögliche Delikte, die durch den Spezial Strafrechtsschutz versichert sind:

§378 AO leichtfertige Steuerverkürzung   §370 AO Steuerhinterziehung
      §379 AO Steuergefährdung
 
§34 DepotG Falsche Angaben   §147 GenG Falsche Angaben
§35 DepotG Depotunterschlagung   §151 GenG Verletzung der Geheimhaltungspflicht
 
§123 StGB Hausfriedensbruch   §132 StGB  
§132a StGB Mißbrauch von Titeln   §153 StGB Falsche uneidliche Aussage
§156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt   §164 StGB Falsche Verdächtigung
§168 StGB Störung der Totenruhe   §185 StGB Beleidigung
§186 StGB Üble Nachrede   §181 StGB Verleumdung
§203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen   §216 StGB Tötung auf Verlangen
§221 StGB Aussetzung   §223a StGB Gefährliche Körperverletzung
§223b StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen   §224 StGB Schwere Körperverletzung
§226 StGB Körperverletzung mit Todesfolge   §239 StGB Freiheitsberaubung
§210 StGB Nötigung   §246 StGB Unterschlagung
§261 StGB Geldwäsche   §263 StGB Betrug
§263 a StGB Computerbetrug   §264 StGB Subventionsbetrug
§264 a StGB Kapitalanlagebetrug   §265 b StGB Kreditbetrug
§266 StGB Untreue   §267 StGB Urkundenfälschung
§268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen   §269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
§271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung   §273 StGB Gebrauch falscher Beurkundungen
§274 StGB Urkundenunterdrückung   §283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
§283 c StGB Gläubigerbegünstigung   §283 d StGB Schuldnerbegünstigung
§303 StGB Sachbeschädigung   §303a StGB Datenveränderung
§323 StGB Baugefährdung   §323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung
§324 StGB Gewässerverunreinigung   §324 a StGB Bodenverunreinigung
§325 StGB Luftverunreinigung   §325 a StG3 Verursachen von Lärmerschütterungen und nichtionisierender Strahlen
§326 StGB Umweltgefährdende Abfallbeseitigung   §327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
§328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und   §330 StGB Besonders schwerer Fa11 einer Umweltstraftat
§330 a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften   §331 StGB Vorteilsname
§332 StGB Bestechlichkeit   §333 StGB Vorteilsgewährung
§334 StGB Bestechung   §340 StGB Körperverletzung im Amt
§348 StGB Falschbeurkundung im Amt   §353dStGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat  
 
§3 UWG irreführende Angaben   §4 UWG Strafbare Werbung
§17 UWG Verletzung der Geheimhaltungspflicht   §18 UWG Verwertung von Vorlagen
§20 UWG Verleiten und Erbieten zum Verrat  
 
§38 WpHG Insider- Verstöße  
 
§43 BDSG Vorsätzliche Weitergabe personenbezogener Daten  
 
§106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrecht1ich geschützter Werke   §107UrhG Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§108 UrhG Unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte   §108aUrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Thomas Sachs

(Versicherungsfachmann BWV)

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